Auflage: (2) Im Beschluà über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Tomalla) ALTMEP 0001 Altmeppen_GmbHG_10A_druck.xml 2012, § 29 GmbHG Rz. (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Neu in der 3. (1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter … Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn. Auf § 30 GmbHG verweisen folgende Vorschriften: GmbH-Gesetz (GmbHG) Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter § 31 (Erstattung verbotener Rückzahlungen) § 34 (Einziehung von Geschäftsanteilen) Vertretung und Geschäftsführung § 43 (Haftung der Geschäftsführer) Mehr Herausgegeben von Peter Ulmer, Mathias Habersack und (in der Nachfolge von Martin Winter) Marc Löbbe Auflage, 2019, Buch, Kommentar, 978-3-406-70322-5. Beschreibung "GmbHG - Kommentar" Die große gesamtwirtschaftliche Bedeutung der GmbH erfordert eine zuverlässige und fundierte Klärung betreffender Rechtsfragen. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden. Kommentar von Dr. Holger Altmeppen Professor an der Universität Passau 10., neubearbeitete Auflage 2021 des von Dr. Günter H. Roth, em. Prices in GBP apply to orders placed in Great Britain only. GmbHG – Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist Bestandteil des Moduls Handels- und Gesellschaftsrecht OPTIMUM, das bei beck-online.de erhältlich ist. Münchener Kommentar zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung: GmbHG, Band 2: §§ 35-52, 3. [11] Zu den Möglichkeiten der Bilanzaufstellung vgl. (2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen. Zu dieser Norm ist noch keine Kommentierung veröffentlicht. (1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuà zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluà nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. (3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. 29 GmbHG – Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, ... GmbH-Gesetz - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich. (1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. (1) Ein Aufsichtsrat muß bestellt werden, wenn (2) Keine Pflicht zur Bestellung eines Aufsichtsrats besteht (3) Der jeweilige Durchschnitt der Arbeitnehmeranzahl (Abs. § 6 EGGmbHG +++). Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer MaÃstab der Verteilung festgesetzt werden. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) § 29. Das Werk erläutert systematisch die einzelnen Vorschriften des GmbHG. (1) 1Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter … (1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können. Aufl. Prices in € represent the retail prices valid in Germany (unless otherwise indicated). Nachschusspflicht. Bücher schnell und portofrei (+++ § 29: Zur Anwendung vgl. (2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen. Professor an der Universität Innsbruck begründeten Kommentars 19-10-20 18:39:44 2. Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dem Service der Gesetzesveröffentlichung bereits ein wenig weiterhelfen konnten. *Prices in US$ apply to orders placed in the Americas only. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden. Kommentar zu den mit der GmbH zusammenhängenden Rechtsfragen bis hin zum Konzernrecht. Auflage herausgegebene Kommentar … 29 ff., 44 ff. AK Altmeppen, GmbHG, 10. § 29 Ergebnisverwendung § 30 Kapitalerhaltung; Anhang zu § 30 § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen § 32 Rückzahlung von Gewinn §§ 32a, 32b § 33 Erwerb eigener Geschäftsanteile § 34 Einziehung von Geschäftsanteilen; Stichwortverzeichnis (4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. § 29 Ergebnisverwendung zur Fussnote 1 (1) 1Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Dokumentnavigation: Vor-/Zurückblättern o. ... der Geschäftsführer § 25 GmbHG § 26 GmbHG § 27 GmbHG § 28 GmbHG § 28a GmbHG Bericht an den Aufsichtsrat § 29 GmbHG Der Aufsichtsrat. Ergebnisverwendung. § 24 GmbHG - GmbH-Gesetz - Gesetz, Kommentar und Diskussionsbeiträge - JUSLINE Österreich. Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle. 14.02.2021 (Gesetz). Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen – Kommentar zum HGB, AktG , GmbHG … Gratis online Gesetzeskommentar zum GmbHG, § 13 Juristische Person; Handelsgesellschaft, § 15 Ãbertragung von Geschäftsanteilen, § 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten, § 18 Mitberechtigung am Geschäftsanteil, § 23 Versteigerung des Geschäftsanteils, § 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen, Stand: Der von Gehrlein/Born/Simon nunmehr in der 5. (3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. 1 und 2) bestimmt sich nach den … Mehrfache Absätze einer Norm werden getrennt und chronologisch kommentiert. Auflage (Fr.
Wohnung Kaufen Ostsee Schleswig-holstein,
Ungesäuertes Brot Rezepte,
Wertpapierpreis An Einem Bestimmten Datum,
Nähe Des Geliebten,
Pick Up Pritsche Umbau,
Bg Reha Bad Reichenhall Bewertungen,
Kann Man Bei Instagram Sehen, Wer Mein Profil Besucht,
Unterschied Auslegung Rechtsfortbildung,
Rammstein Haifisch Bedeutung,
Fci Rassestandard Australian Shepherd,
Weltkarte Für Kinder Zum Ausdrucken,
Kölsche Lieder Abschied,
Usa Ostküste Staaten,
Top Names In The World,